Schulordnung

§ 1
Name und Sitz der Musik- und Kunstschule

Gemeindeverband der Musik- und Kunstschule Mostviertel / Schulstraße 2 / 3361 Aschbach-Markt

§ 2
Unterrichtsbesuch

(1)  Die Schülerin bzw. der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie sich gewissenhaft – den Übungsanweisungen entsprechend – vorzubereiten. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch der Schülerin bzw. des Schülers sowie die gewissenhafte – den Übungsanweisungen entsprechende – Vorbereitung.

(2)  Unmündige minderjährige Schülerinnen und Schüler müssen von einer/einem Erziehungsberechtigten oder einer/einem Vertretungsbefugten zum Unterricht gebracht bzw. vom Unterricht abgeholt werden.

(3)  Die Schülerin bzw. der Schüler hat die Hausordnung zu beachten.

(4)  Außerhalb der Unterrichtszeit besteht keine Aufsichtspflicht der Lehrenden.

(5)   Eine Abmeldung für das folgende Schuljahr erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Schülerin bzw. des Schülers bzw. – bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern – der Erziehungsberechtigten, die aus organisatorischen Gründen spätestens mit 30. Juni vor Beginn des neuen Schuljahres bei der Erhalterin/dem Erhalter der Musik- und Kunstschule einlangen muss. Liegt bis zum 30. Juni vor Beginn des neuen Schuljahres keine schriftliche Abmeldung vor, so gilt der Unterricht als automatisch weitergemeldet.

§ 3
Versäumte Unterrichtseinheiten

(1)  Die Schülerin bzw. der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung von Unterrichtseinheiten die Lehrkraft oder die Schulleitung rechtzeitig zu verständigen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist dies Aufgabe der Erziehungsberechtigten.

(2)  Unterrichtseinheiten, die von der Schülerin bzw. vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt.

§ 4
Unterrichtsmittel

Die Schülerin bzw. der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

§ 5
Schulgeldzahlungspflicht

(1)  Die Schulerhalterin/Der Schulerhalter hebt von allen Schülerinnen und Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musik- und Kunstschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musik- und Kunstschule ein.

(2)  Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden von der Schulerhalterin bzw. von dem Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt.

(3)  Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.

(4)  Die Schulgeldzahlungspflicht entfällt bei einer Abmeldung für das laufende Schuljahr nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere einer schweren Krankheit, eines sozialen Härtefalls oder der Verlegung des Wohnsitzes. Die Entscheidung darüber trifft die Schulerhalterin bzw. der Schulerhalter.

(5)  Bei einem Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten kann eine Schülerin bzw. ein Schüler ausgeschlossen werden.

(6)  Das Schulgeld ist kein Monatshonorar, sondern ein Jahresschulgeld, welches sich aus 10 Monatsraten zusammensetzt. (7)  Im Falle wesentlicher Lohn- und Preissteigerungen kann das Schulgeld den allgemeinen Verhältnissen der Schulerhalterin/vom Schulerhalter angepasst werden. Die Erhöhung des Schulgeldes wird rechtzeitig vor der Anmeldung für das neue Schuljahr bekannt gegeben bzw. kann vom Rücktrittsrecht vor Schulbeginn des neuen Schuljahres Gebrauch gemacht werden.

§ 6
Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten

(1)   Bei Miete von Instrumenten muss die Schülerin bzw. der Schüler bzw. bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten einen schriftlichen Mietvertrag mit der Musik- und Kunstschule abschließen.

(2)   Die Höhe des Mietzinses für ein Instrument oder eine Fachausstattung wird von der Schulerhalterin/dem Schulerhalter beschlossen und wird pro Semester eingehoben. (3)   Bei Entlehnung von Noten muss die Schülerin bzw. der Schüler bzw. bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten der Archivleiterin bzw. dem Archivleiter eine schriftliche Übernahmebestätigung unterschreiben.

§ 7
Teilnahme an Schulveranstaltungen

Die Schülerin bzw. der Schüler hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen.

§ 8
Unterrichtstage

(1)  Auf die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien findet das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

(2)  Bei sonstigen Verhinderungen der Lehrkraft können die Stunden an einem anderen Tag nachgeholt werden.

(3)  Gemäß Statut der Musik- und Kunstschule werden je Schuljahr und Hauptfach mindestens 30 Wochenstunden gem. den Unterrichtsformen in § 7 Abs. 1 des Musik- und Kunstschulstatuts abgehalten. Sollte dies vonseiten der Musik- und Kunstschule aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, wird eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt.

 

 

Fassung vom 8.6.2026.